11.08.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ist im Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs an den OGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt (§ 64 Abs 1 AußStrG 2005), so ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig


Schlagworte: außerstreitiges Verfahren, Familienrecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen, Rechtsmittel
Gesetze:

§ 64 AußStrG 2005

In seinem Beschluss vom 30.05.2006 zur GZ 3 Ob 95/06a hatte sich der OGH mit der Zulässigkeit von Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts im außerstreitigen Verfahren auseinanderzusetzen: Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind die vom Rekursgericht bestätigten Entscheidungen des Erstgerichts in Rechtskraft erwachsen. Die P 5. und 6. des erstinstanzlichen Beschlusses (Ausgleichszahlung; Entscheidung über die Verfahrenskosten) hob das Rekursgericht zur Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs "in Ansehung der bestätigten Teile nicht zulässig" sei und der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige.

Dazu der OGH: Gem § 64 Abs 1 AußStrG 2005 ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann anfechtbar, wenn der Revisionsrekurs an den OGH ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel, also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig.