11.08.2006 Verfahrensrecht

OGH: Keine Delegierung bei Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG, wenn diese überwiegend oder gar ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt


Schlagworte: Arbeitsrecht, Delegierung, Arbeitgeber, Zweckmäßigkeit
Gesetze:

§ 31 JN, § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG

Mit Beschluss vom 12.06.2006 zur GZ 9 Nc 8/06k hatte sich der OGH mit der Delegierung im Arbeitsrecht auseinander zu setzen:

Dem Verfahren liegt eine beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Mahnklage zugrunde, mit welcher der während seines Gastspielvertrags mit den Beklagten in Tirol wohnhafte Kläger seinen Entgeltsanspruch samt Reisekosten für die Vorstellung vom 02. 04. 2005 geltend machte. Die Beklagten beantragen, die Sache an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren. Sie begründen dies damit, dass sämtliche von den Parteien geführte Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben und die Vernehmung der Zeugen - durch berufsbedingte Reisetätigkeit - äußerst schwierig sei. Dazu komme, dass ein Zeuge querschnittsgelähmt und an den Rollstuhl gebunden sei, weshalb eine Reise nach Innsbruck für ihn unzumutbar sei. Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Die Einvernahme könne auch im Rechtshilfeweg erfolgen.

Dazu der OGH: Eine Delegierung kann nur dann erfolgen, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig lösen lässt. Hier ist im Hinblick darauf, dass alle Zeugen aus Klagenfurt zu laden sind und zudem ein Zeuge körperbehindert ist, davon auszugehen, dass die beantragte Delegierung zu einer Erleichterung, Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens führen wird. Die Delegierung der Rechtssache ist daher zweckmäßig. Da die Delegierung somit keineswegs überwiegend oder gar ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, steht ihr auch nicht jene Judikatur entgegen, die eine Zuständigkeitsverschiebung bei Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG grundsätzlich ausschließt.