31.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auch in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderungen steht der Höchstanspruch im Umfang von vollen sechs Wochen zu


Schlagworte: Sozialrecht, Zuschuss nach Entgeltfortzahlung, Höchstanspruch, Krankheit
Gesetze:

§ 53b ASVG

In seinem Erkenntnis vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 123/06w hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers der höchstmögliche Zuschuss für 42 Tage ausgeschöpft werden kann:

Der Dienstnehmer der Klägerin war etwas über zwei Monate krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Dem Antrag der Klägerin auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gab die beklagte Partei jedoch nur in einem Umfang von 32 Tagen statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren mit der Begründung ab, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist von sechs Wochen für die ersten zehn Tage noch kein Zuschuss gebühre, weshalb bei längerfristigen Krankenständen lediglich 32 Tage in Folge konsumiert werden könnten.

Der OGH führte dazu aus: Der Zuschuss nach Entgeltfortzahlung ist seit 1.1.2005 sowohl für Unfälle als auch für Krankheiten zu gewähren. Eine unterschiedliche Behandlung hat der Gesetzgeber nur dahingehend vorgesehen, als bei Unfällen bereits mit dem ersten Tag, hingegen bei Krankheiten erst ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss gebührt. In beiden Fällen steht jedoch einheitlich und ohne sonstige Einschränkung eine Höchstanspruchsdauer von insgesamt 42 Kalendertagen zur Verfügung. Ein Unterschied besteht daher lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt des Anspruchbeginns.