18.08.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Vinkulierung versicherungsvertraglicher Ansprüche schließt für sich allein noch nicht aus, dass der Versicherungsnehmer auf Leistung an sich selbst klagt


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Zwischenurteil, vinkulierte Versicherungsleistung
Gesetze:

§ 100 VersVG, § 393 ZPO

In seinem Beschluss vom 21.06.2006 zur GZ 7 Ob 45/06b hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Versicherungsnehmer vom Versicherer Zahlung an sich selbst begehren kann, obwohl die Versicherung zugunsten eines Dritten vinkuliert ist:

Der Kläger schloss bei der beklagten Partei einen umfangreichen Versicherungsvertrag hinsichtlich des von ihm betriebenen Gasthofes ab. Die darin enthaltene Feuerversicherung ist zugunsten der Hausbank des Klägers vinkuliert, bei welcher er einen Kredit aufnahm und zu deren Gunsten ein Höchstbetragspfandrecht auf der Liegenschaft einverleibt ist. Während der Kläger und dessen Ehefrau sich im Ausland befanden, brannte der Gasthof vollständig nieder, wobei ein in weitere Folge gegen den Kläger wegen Verdachts auf Brandstiftung eingeleitetes Strafverfahren eingestellt wurde. Dem Einwand der beklagten Partei, wonach diese nicht zur Zahlung an den Kläger aufgrund der zugunsten der Hausbank bestehenden Vinkulierung verurteilt werden könne, folgten die Vorinstanzen nicht und sprachen stattdessen mit Zwischenurteil aus, dass der Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Der OGH führte dazu aus: Prämisse für den Erlass eines Feststellungsurteils ist, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wenn es hingegen auch nur an einer mangelt, ist die Klage mit Urteil abzuweisen. Über einzelne Aspekte eines Klagebegehrens ist nur dann mit Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 2 ZPO zu entscheiden, wenn von den Parteien ein diesbezüglicher Zwischenfeststellungsantrag erhoben wurde. Im Falle der Vinkulierung einer Versicherungsleistung kann nur dann über das Bestehen des Anspruches dem Grunde nach bereits mit Zwischenurteil abgesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer auf Zahlung an sich selbst klagt, weil die Zustimmung des Vinkulierungsberechtigten hiezu erteilt und der diesbezügliche Nachweis erbracht wurde oder aber das Begehren wird auf Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten gerichtet. Hat der Versicherungsnehmer auf Zahlung an sich selbst geklagt und gelingt ihm der Nachweis einer erteilten Zustimmung nicht, ist das Begehren daher wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen.