18.08.2006 Verfahrensrecht

OGH: Das Verbesserungsverfahren nach $ 54 Abs 3 EO ist auch auf Strafanträge nach § 355 EO anzuwenden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Strafantrag, Exekutionstitel, Verbesserungsverfahren, Exekutionsbewilligung, Impugnationsklage
Gesetze:

§ 54 Abs 3 EO, § 355 EO, § 36 Abs 1 Z 1 EO

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 280/05f hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Verbesserungsverfahren nach § 54 Abs 3 EO auch auf Strafanträge anzuwenden ist:

Die betreibende Partei erwirkte gegen die verpflichtete Partei eine EV, mit der dieser zur Sicherung ihres näher bezeichneten Unterlassungsanspruchs verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Deklarationen über von ihr vertriebene Produkte zu machen. Aufgrund dieses Exekutionstitels begehrte die betreibende Partei die Bewilligung der Unterlassungsexekution gegen die verpflichtete Partei. In der Folge beantragte die betreibende Partei die Verhängung einer weiteren Geldstrafe. Den Anträgen mangelte es an konkreten Vorbringen.

Dazu der OGH: Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 54 Abs 3 EO. Dieses Verfahren ist auch auf Strafanträge nach § 355 EO anzuwenden. Daran ist jedenfalls für den - hier vorliegenden - Fall festzuhalten, dass bei Einbringen des Strafantrags die Exekutionsbewilligung noch nicht rechtskräftig war, weil ein solcher Strafantrag nicht nur funktionell einem Exekutionsantrag sehr nahe steht, sondern überdies in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation - bei rechtskräftiger Abweisung - auch an dessen Stelle treten könnte. Gegebenenfalls kann auch gegen jeden einzelnen (nachfolgenden) Strafbeschluss die Impugnationsklage (nach § 36 Abs 1 Z 1 EO) eingebracht werden.