26.08.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Zahlung des Drittschuldners an den Verpflichteten hat bei aufrechtem Zahlungsverbot und Überweisungsbeschluss keine schuldbefreiende Wirkung


Schlagworte: Exekutionsrecht, gerichtliche Hinterlegung, schuldbefreiende Wirkung
Gesetze:

§ 307 EO, § 1425 ABGB

In seinem Beschluss und Erkenntnis vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 204/05d hatte sich der OGH mit der schuldbefreienden Wirkung der gerichtlichen Hinterlegung auseinanderzusetzen:

Die klagende Partei führt einen Drittschuldnerprozess gegen die beklagte Partei, weil der Verpflichteten Ansprüche auf Schadenersatz und Mietzinsminderung gegen die beklagte Partei als deren Vermieterin zustünden. Über diese Ansprüche wurde bereits ein Vorverfahren geführt, welches durch Vergleich beendet und der betreffende Geldbetrag an den Rechtsvertreter der Verpflichteten ausgefolgt wurde. Über diese Forderung wurde seitens der Verpflichteten mit einer Sparkasse ein Sicherungszessionsvertrag abgeschlossen. Auch die klagende Partei erwirkte hinsichtlich der Forderung einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl und führt Forderungsexekution gemäß § 294 EO. Der Rechtsvertreter der Verpflichteten hinterlegte daher aufgrund der Zession und der Forderungspfändung den an ihn ausgehändigten Betrag gemäß § 1425 ABGB bei einem Bezirksgericht, welches jedoch nicht Exekutionsgericht ist.

Der OGH führte dazu aus: Solange Zahlungsverbot und Überweisungsbeschluss zugunsten des betreibenden Gläubigers aufrecht sind, kann eine Zahlung des Drittschuldners an die verpflichtete Partei keine schuldbefreiende Wirkung entfalten. Bei unklarer Sach- und Rechtslage hat der Drittschuldner gemäß § 307 EO das Recht, den geforderten Betrag beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Eine Pflicht zur Hinterlegung besteht jedoch nur, wenn ein entsprechender Antrag durch den betreibenden Gläubiger gestellt wurde, andernfalls kann der Verpflichtete mangels ausreichender Rechtsgrundlage nicht zur Hinterlegung verurteilt werden.