01.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Behebung des Mangels der Parteifähigkeit im Exekutionsverfahren einer im Zeitpunkt der Einbringung der Klage rechtlich nicht mehr existenten (juristischen) Person ist zulässig, wenn ein Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle dieser (juristischen) Person getreten ist


Schlagworte: Exekutionsrecht, Parteifähigkeit, Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge
Gesetze:

§ 235 Abs 5 ZPO, § 6 ZPO

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 122/06x hat sich der OGH mit der Parteifähigkeit und der Richtigstellung der Parteibezeichnung im Exekutionsverfahren befasst:

Die A***** AG beantragte aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichts Klagenfurt die Fahrnisexekution. Zum Zeitpunkt der Titelschaffung existierte die A***** AG infolge Verschmelzung mit der U***** AG nicht mehr.

Dazu der OGH: Auch im Exekutionsverfahren ist die Parteifähigkeit eine Prozessvoraussetzung, die vom Bewilligungsgericht zu prüfen ist. Es wurde beispielsweise für den Fall, dass der Exekutionsantrag im Namen eines Verstorbenen gestellt wurde, schon ausgesprochen, dass darin nur eine fehlerhafte, einer Berichtigung zugängliche Bezeichnung der betreibenden Partei und nicht der Mangel der Parteifähigkeit liege. Die Berichtigung könne auch von Amts wegen vorgenommen werden. In der Rsp wurde wiederholt die Zulässigkeit der Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verstorbenen Person bejaht, weil dadurch keine bestehende Partei gegen eine andere bestehende Partei ausgewechselt wird, sondern die Erben durch Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der Erblasserin getreten sind. Diesem Fall kann derjenige einer schon erloschenen Gesellschaft gleichgehalten werden, wenn - wie beim Erben - eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Grundsätzlich gilt zur Prüfung der Parteifähigkeit, dass diese zwar im § 6 ZPO nicht angeführt ist. Sie gehört aber zu den persönlichen Prozessvoraussetzungen, weshalb diese Gesetzesstelle auch auf den Mangel der Parteifähigkeit angewendet wird. Es ist also ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Der Exekutionsantrag ist daher grundsätzlich erst nach einem erfolglosen Sanierungsversuch iSd § 6 ZPO abzuweisen.

Die Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung ist im Exekutionsverfahren analog anzuwenden.