01.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: An die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers sind im Oppositionsverfahren hohe Anforderungen zu stellen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Behauptungs- und Beweispflicht, Oppositionsverfahren
Gesetze:

§ 35 EO

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 322/05g hat sich der OGH mit dem Oppositionsverfahren befasst:

OGH: An die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers sind gerade im Oppositionsverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Nach der nunmehr stRsp wird durch das Oppositionsurteil kein rechtskräftiger Titel - formellrechtlich - "beseitigt", sondern materiell-rechtlich das gänzliche oder teilweise Erlöschen oder die Hemmung (Stundung) des Anspruchs sowie die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel ("Kombinationstheorie") festgestellt.