01.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Anders als nun Art 16 Abs 1 EuGVVO regelt Art 14 Abs 1 LGVÜ nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit


Schlagworte: internationales Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Ordination
Gesetze:

§ 28 JN, Art 13 LGVÜ, Art 14 LGVÜ, Art 54b LGVÜ

In seinem Beschluss vom 05.07.2006 zur GZ 4 Nc 18/06v hat sich der OGH mit dem LGVÜ befasst:

Der Kläger beantragt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN. Er habe bei der in Norwegen ansässigen Beklagten eine Reise gebucht. Diese Reise habe er aufgrund mangelhafter Leistung abgebrochen. Er beabsichtige nun, eine Klage auf Rückerstattung des Entgelts und auf Zahlung von Schadenersatz einzubringen. Die Beklagte habe im Internet in deutscher Sprache Aktivurlaube angeboten. Aufgrund dieser Werbung habe er mit einem aus Österreich abgesendeten E-Mail die Reise gebucht.

Dazu der OGH: Der Kläger leitet die inländische Gerichtsbarkeit aus Art 13 und 14 LGVÜ ab. Dieses Übereinkommen ist nach seinem Art 54b Abs 2 lit a im konkreten Fall anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz in Norwegen hat. Anders als nun Art 16 Abs 1 EuGVVO regelt Art 14 Abs 1 LGVÜ nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Da sich auch aus dem österreichischen Verfahrensrecht kein örtlich zuständiges Gericht ergibt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen.