09.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bei der Beurteilung der Verweisbarkeit im Sinn des § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG kommt es auch darauf an, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war


Schlagworte: Sozialrecht, Invalidität, Berufsunfähigkeit, Verantwortung
Gesetze:

§ 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 10 ObS 128/06f hat sich der OGH mit der Verweisbarkeit im Sinn des § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG befasst:

OGH: Es entspricht stRsp, dass es bei der Beurteilung der Verweisbarkeit im Sinn des § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG auch darauf ankommt, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Wurde die bisherige Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt, ist eine Verweisung auf eine deutlich untergeordnetere, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar.