01.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der Rechtsmittelausschluss gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, gilt dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Wiedereinsetzung, Rechtsmittel, gesetzliche Grundlage, rechtliches Gehör
Gesetze:

§ 153 ZPO, Art 6 EMRK

In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 6 Ob 137/06z hat sich der OGH mit dem Rechtsmittelausschluss bei der Wiedereinsetzung befasst:

Der Beklagte versäumte die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl des Erstgerichts. Das Rekursgericht wies die Rekursbeantwortung des Klägers zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung jedenfalls unzulässig und der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung der Rekursbeantwortung nicht zulässig sei.

Dazu der OGH: Gemäß § 153 ZPO ist gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig. Motiv des Gesetzgebers für den Rechtsmittelausschluss war, dass dadurch kein berechtigtes Interesse einer Partei verletzt und die Wahrheitsfindung nur gefördert werden könne. Der Rechtsmittelausschluss gilt jedoch dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO ist eine - auch aus der Sicht der EMRK - verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung des rechtlichen Gehörs. Die Garantien des Art 6 EMRK gelten nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung und die Sache selbst haben.