08.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ein Beschluss, mit welchem einem Antrag auf Urkundenvorlage gemäß § 82 ZPO stattgegeben wird, bildet keinen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 1 EO


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Urkundenvorlage, Kostenseparation, Beweiswürdigung
Gesetze:

§ 82 ZPO, Art 6 Abs 1 EMRK, § 354 EO, § 1 Z 1 EO

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 142/06p hatte sich der OGH mit der Frage nach der Vollstreckbarkeit eines Beschlusses gemäß § 82 ZPO auseinanderzusetzen:Der Antrag der betreibenden Partei auf Vollstreckung eines Beschlusses gemäß § 82 ZPO, der in einem Zivilprozess ergangen ist, wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Nichtbefolgen eines solches Auftrages lediglich Kostenfolgen nach sich ziehe. Das Rekursgericht bewilligte hingegen die beantragte Exekution, weil der vom Erstgericht angeführte Art 6 Abs 1 EMRK nicht notwendigerweise gegen die Vollstreckbarkeit eines Beschlusses gemäß § 82 ZPO spräche und dieser daher als tauglicher Exekutionstitel dienen könne.

Der OGH führte dazu aus: Für die Nichtbefolgung eines Auftrages gemäß § 82 ZPO ist im Zivilprozess keine unmittelbare Sanktion vorgesehen, kann allerdings für den Prozessgegner des Vorlagewerbers nachteilige Kostenfolgen nach sich ziehen und wird sich dementsprechend auch auf die gerichtliche Beweiswürdigung auswirken. Von diesen Konsequenzen abgesehen, kann der Beschluss jedoch nicht mittels eines Antrages gemäß § 354 EO vollstreckt werden. Das Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Exekutionsbewilligung ist auch in dritter Instanz einseitig, sodass eine Revisionsrekursbeantwortung nur im Einzelfall nach Freistellung durch den OGH eingebracht werden kann.