08.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekursgrund, der auch von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, der angefochtene Beschluss ließe sich ohne Eingriff in die Rechte des bisher im Verfahren nicht Vertretenen bestätigen


Schlagworte: Ausßrstreitrecht, rechtliches Gehör
Gesetze:

§ 58 AußStrG, § 66 AußStrG, § 55 AußStrG

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 78/06a hat sich der OGH mit dem AußStrG und dem rechtlichen Gehör befasst:

OGH: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekursgrund (§ 66 Abs 1 Z 1 AußStrG), der - analog § 55 Abs 3 AußStrG - auch von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, der angefochtene Beschluss ließe sich ohne Eingriff in die Rechte des bisher im Verfahren nicht Vertretenen bestätigen.