16.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Da § 9 Abs 1 AHG einen ausschließlichen Gerichtsstand schafft , findet § 86a JN in Amtshaftungsprozessen keine Anwendung


Schlagworte: Delegierung, Amtshaftung, ausschließlicher Gerichtsstand, Finanzprokuratur
Gesetze:

§ 86a JN, § 9 Abs 1 AHG

In seinem Beschluss vom 20.06.2006 zur GZ 1 Ob 115/06b hat sich der OGH mit der Delegierung befasst:

Begehrt wird die Feststellung der Haftung der Republik Österreich für sämtliche Schäden aus der nicht ordnungsgemäßen und verweigerten Durchführung eines Wasserrechtsverfahrens und der nicht durchgeführten Überprüfung der der Liegenschaft des Klägers "unterliegenden" Wasserkraftanlage. Der Kläger beantragt die Delegierung an das "nicht unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien". Für eine Delegierung spreche die Bestimmung des § 86a JN, welche dem Kläger die Möglichkeit einräume, "wahlweise seinen Wohnsitz für den Gerichtsstand vorzuschlagen".

Dazu der OGH: Gemäß § 86a JN können Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokuratur einzuschreiten hat, bei den sachlich zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt des Landes geklagt werde, in dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es handelt sich um einen Wahlgerichtsstand, der wahlweise an Stelle des allgemeinen Gerichtsstands angerufen werden kann. Allerdings ist die Anrufung des Wahlgerichtsstands dann ausgeschlossen, wenn für den geltend gemachten Anspruch ein ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. Da § 9 Abs 1 AHG einen ausschließlichen Gerichtsstand schafft , findet § 86a JN in Amtshaftungsprozessen keine Anwendung.