16.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Gemäß § 394 Abs 1 EO sind nur jene Vermögensnachteile einschließlich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen, für die die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache war


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Vermögensnachteil
Gesetze:

§ 394 EO

In seinem Beschluss vom 19.06.2006 zur GZ 8 Ob 1/06i hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Bemühungen iSv § 394 EO geltend gemacht werden können:

OGH: § 394 Abs 1 EO verpflichtet die gefährdete Partei, ihrem Gegner "für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile" Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht also nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebliche Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war. Dabei können nach der klaren Absicht des Gesetzes - abgesehen von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren - nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat. Demnach sind (nur) jene Vermögensnachteile einschließlich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen, für die die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache war, also Schäden, die ohne die einstweilige Verfügung nicht entstanden wären.