16.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Regelung des § 527 Abs 2 ZPO gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Rekursgericht, Aufhebungsbeschluss
Gesetze:

§ 527 Abs 2 ZPO

In seinem Beschluss vom 19.06.2006 zur GZ 8 ObA 45/06k hat sich der OGH mit dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts iSd § 527 Abs 2 ZPO befasst:

OGH: Gemäß § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit der eine erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Diese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht hingegen für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches den erstgerichtlichen Beschluss aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten.