16.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der verpflichtete Unterhaltsschuldner kann beim nachträglichen Wegfall einer besonderen Vollstreckbarkeitsvoraussetzung mit Impugnationsklage vorgehen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Familienrecht, Unterhalt, Impugnationsklage, Einstellungsantrag
Gesetze:

§ 291c EO, § 36 EO

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006 zur GZ 3 Ob 292/05w hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Einstellungsantrag nach § 291c Abs 2 EO eine deckungsgleiche Impugnationsklage ausschließt:

OGH: Der verpflichtete Unterhaltsschuldner kann den Wegfall der Vollstreckbarkeit des einer Exekution gemäß § 291c Abs 1 EO zur Hereinbringung laufenden Unterhalts zugrunde liegenden Titels jedenfalls dann mit Impugnationsklage geltend machen, wenn er das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 291c Abs 2 EO behauptet, jedoch die dafür maßgebenden Tatsachen (Zahlung der fälligen Forderungen, Zahlung bzw. Erlag für die kommenden zwei Monate) strittig sind. In einem solchen Fall ändert eine Exekutionseinstellung gemäß § 36 Abs 3 EO nach einer aus diesem Grund erfolgreichen Impugnationsklage indes nichts daran, dass der betreibende Unterhaltsgläubiger im Fall einer neuerlichen Exekutionsführung gemäß § 291c Abs 1 EO einen Antrag gemäß § 291c Abs 3 EO stellen kann.