09.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dienstgeber iSd § 53b ASVG ist nicht nur derjenige, der einen (gewerblichen) Betrieb führt, sondern auch derjenige, der jemanden für eine Verwaltung, eine Hauswirtschaft oder für irgendeine sonstige Art von Tätigkeit beschäftigt


Schlagworte: Sozialrecht, Zuschüsse an die Dienstgeber, Dienstgeber
Gesetze:

§ 53b ASVG

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 10 ObS 138/06a hat sich der OGH mit Zuschüssen an den Dienstgeber und dem Dienstgeber-Begriff des § 53b ASVG befasst:

OGH: Der Begriff des "Dienstgebers" in § 53b ASVG ist im Sinne des Dienstgeberbegriffes des § 35 ASVG auszulegen. Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber, "für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist ...". Nach dem weiten Begriffsverständnis dieser Legaldefinition ist nicht nur derjenige Dienstgeber, der einen (gewerblichen) Betrieb führt, sondern auch derjenige, der jemanden für eine Verwaltung, eine Hauswirtschaft oder für irgendeine sonstige Art von Tätigkeit beschäftigt. Auch die Motivation bzw der Zweck des dienstgeberischen Wirkens (Gewinnerzielung, Verfolgung ideeller Zwecke) ist nicht entscheidend. Ebenso ist es unbeachtlich, ob der Dienstgeber eine physische oder eine juristische Person (des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes) ist.