22.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Es werden solche laufenden Aufwendungen nicht als Sondermassekosten iSd § 49 Abs 1 KO angesehen, aus denen für einen Absonderungsgläubiger insoweit keine Vorteile entstehen


Schlagworte: Konkursrecht, Sondermassekosten, Absonderungsgläubiger, Betriebsverluste
Gesetze:

§ 49 KO

In seinem Beschluss vom 13.07.2006 zur GZ 8 Ob 24/05w hat sich der OGH mit der Frage befasst, inwieweit die bei einem Fortbetrieb eines Unternehmens auf einer mit Hypotheken belasteten Liegenschaft eintretenden Aufwendungen und Betriebsverluste der Sondermasse aus der Veräußerung zuzurechnen sind:

OGH: Als ein wesentliches Kriterium für die Zurechnung zur Sondermasse wird es angesehen, ob der Absonderungsgläubiger selbst diesen Aufwand hätte machen müssen, um zur Verwertung des Absonderungsrechtes zu gelangen, oder ihm dieser Aufwand zugute kommt. Es werden daher solche laufenden Aufwendungen nicht als Sondermassekosten angesehen, aus denen für einen Absonderungsgläubiger insoweit keine Vorteile entstehen.

Hier konnte nun durch den Fortbetrieb des Unternehmens wegen des dadurch vermiedenen Verlustes von Stammgästen bzw Vorbuchungen bei der Verwertung des Absonderungsgutes nach der Einschätzung durch das Rekursgericht ein um EUR 125.000,-- höherer Verwertungserlös erzielt werden. In dieser Höhe entstand der Absonderungsgläubigerin somit durch die Unternehmensfortführung ein nicht im Substanzwert gelegener tatsächlicher Vorteil (Firmenwert). In Höhe dieses tatsächlichen Vorteiles hat die Bestimmung der Betriebsverluste als Sondermassekosten zu erfolgen.