22.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Gemäß § 82 ZPO ergangene Beschlüsse sind keine Exekutionstitel iSd § 1 Z 1 EO


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Exekutionsrecht, Urkundenvorlageverpflichtung, Exekutionstitel
Gesetze:

§ 82 ZPO, § 1 Z 1 EO, § 354 EO

In seinem Beschluss vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 143/06k hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob Beschlüsse gemäß § 82 ZPO Exekutionstitel sind und ob die Urkundenvorlage mit einer Exekutionsführung nach § 354 EO erzwungen werden kann:

OGH: Gemäß § 82 ZPO ergangene Beschlüsse sind keine Exekutionstitel iSd § 1 Z 1 EO, weil die Nichtbefolgung der Urkundenvorlageverpflichtung schon im Zivilprozess bestimmte Rechtsfolgen nach sich zieht (Kostennachteile; Verlust vonBeweismitteln; negativer Einfluss auf die Beweiswürdigung). Ein Exekutionsantrag gemäß § 354 EO muss daher scheitern.