22.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann - jedenfalls dann, wenn es zugleich um einen Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO geht - die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels an den OGH begründen


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Aktenwidrigkeit, außerordentliche Revision
Gesetze:

§ 503 Z 3 ZPO, § 498 Abs 1 ZPO

In seinem Beschluss vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 241/05w hat sich der OGH mit der Aktenwidrigkeit befasst:

OGH: Nach nunmehr stRsp kann auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit - jedenfalls dann, wenn es wie hier zugleich um einen Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO geht, weil das Berufungsgericht nicht die Ergebnisse der erstinstanzlichen Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde legte - sehr wohl die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels an den OGH begründen. Den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit verwirklicht nur ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt in den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen nach den Gründen des angefochtenen Urteils, der aus den Prozessakten selbst erkennbar ist.