22.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Soweit der Sozialversicherungsträger als Drittschuldner aufgrund eines weiteren Versicherungsfalles eine Leistung gewährt, die sich von der bisherigen Leistung in deren Wesenskern unterscheidet, ist eine Pfandrechtserstreckung nicht zulässig


Schlagworte: Exekutionsrecht, Pfändung, Pensionsanspruch, Versicherungsfall
Gesetze:

§§ 131c, 132 GSVG, §§ 294a, 299 EO, § 72 ASGG, § 1380 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 19.06.2006 zur GZ 8 ObA 34/06t hatte sich der OGH mit der Problematik der Rangbegründung durch Pfändung einer erst beantragten Pensionsleistung auseinanderzusetzen:

Der Zivilprozess, welcher aufgrund der Klage gegen den Bescheid, mit welchem die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG geführt wurde, endete mit einem Vergleich, mit welchem sich die beklagte Partei gegen Rückziehung der Klage zur Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG verpflichtete. Während dieses Verfahrens wurde gegen den Antragsteller als Verpflichteten die Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294a EO bewilligt und von der nunmehr beklagten Partei in deren Drittschuldnererklärung angegeben, der Pensionsantrag der verpflichteten Partei sei abgelehnt worden. Ein Hinweis auf das anhängige Leistungsstreitverfahren erfolgte nicht. Im gegenständlichen Verfahren fordert die Klägerin nunmehr die Überweisung jener Beträge, die ihr aufgrund der Pfändung des Pensionsanspruches seit dem abgeschlossenen Vergleich gebühren würden.

Der OGH führte dazu aus: Sowohl noch nicht fällige Geldforderungen als auch bedingte Forderungen können unter gewissen Voraussetzungen gepfändet werden. Soweit die Forderung in weiterer Folge tatsächlich nicht entsteht, ist die Exekution ins Leere gegangen. Der im Zivilverfahren geschlossene Vergleich erfasste jedoch nicht die ursprünglich beantragte Leistung, sondern wurde über einen davon unterschiedlichen Versicherungsfall geschlossen. Eine Identität der Forderung liegt nicht vor, weil die durch den Vergleich gewährte Leistung sich in ihrem Wesenskern von der ursprünglichen unterscheidet, womit eine Pfandrechtserstreckung ausscheidet. Zwar kann ein Pensionsanspruch bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf dessen Gewährung gepfändet werden, allerdings erfasst die Pfändung lediglich die beantragte Leistung.