22.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Identität von Kläger und Beklagtem entspricht der fehlenden Parteifähigkeit und führt zur Zurückweisung der Klage


Schlagworte: Zivilprozessrecht, Prozessvoraussetzung, Parteienidentität, Zweiparteiensystem
Gesetze:

§ 235 ZPO

In seinem Beschluss vom 21.06.2006 zur GZ 7 Ob 95/06f hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bereits bei Beschlussfassung über die Berichtigung der Parteienbezeichnung eine geltend gemachte allfällige Nichtigkeit des Verfahrens geprüft werden muss:

Die Klage der "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Kärnten" gegen die beklagte Partei "Die Freiheitlichen Kärntens" richtet sich auf die Herausgabe von Unterlagen, Mitgliedskarteien und Ablegung eines Eides. Es sei der Versuch unternommen worden, die klagende Partei aus der FPÖ herauszulösen und in die politische Organisation der "BZÖ" überzuführen. Der von der beklagten Partei erhobene und im Weiteren relevante Einwand lautete dahingehend, dass ein Verstoß gegen das Zweiparteiensystem vorliege, weil klagende und beklagte Partei ident seien. Die Klage wäre daher zurückzuweisen. Dem begegnete die klagende Partei mit einem Antrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung.

Der OGH führte dazu aus: Die Zulässigkeit einer Klage erfordert das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die bereits geprüft werden müssen, bevor über die Begründetheit der Klage entschieden werden darf. Mangelt es an einer dieser Voraussetzungen führt dies zur Zurückweisung der Klage. Die Prüfung ist in jeder Lage des Verfahrens und auch von Amts wegen vorzunehmen. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch der Grundsatz des Zweiparteiensystems, der besagt, dass Kläger und Beklagter zwei voneinander unterschiedliche Rechtssubjekte sind. Liegt hingegen eine diesbezügliche Identität vor, ist dies einer fehlenden Parteifähigkeit gleichzusetzen und die Klage zurückzuweisen.