28.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Keine Anfechtung nach §§ 30 Abs 1 und 31 Abs 1 Z 2 KO bei Zug-um-Zug-Charakter der Sicherstellung


Schlagworte: Konkursrecht, Konkursanfechtung, Bankgarantie, Zug-um-Zug-Charakter
Gesetze:

§ 30 Abs 1 KO, § 31 Abs 1 Z 2 KO

In seinem Erkenntnis vom 12.07.2006 zur GZ 4 Ob 91/06w hat sich der OGH mit der Konkursanfechtung befasst:

Die Beklagte belieferte die spätere Gemeinschuldnerin nach einem Zwangsausgleich nur mehr gegen Barzahlung oder Vorlage einer Bankgarantie. Nachdem der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet wurde, rief die Beklagte die Garantiebeträge ab. Die Bank zahlte und meldete ihren Ersatzanspruch als Teil ihrer Konkursforderung an.

Dazu der OGH: Die Anfechtung nach den §§ 30 und 31 KO scheitert am Zug-um- Zug-Charakter der Sicherstellungen. Die Beklagte lieferte nur gegen Barzahlung oder Sicherstellung; die Sicherstellung erfolgte spätestens zugleich mit der Begründung der jeweils besicherten Forderung. Damit sind die strittigen Bankgarantien im Verhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten Zug-um-Zug-Geschäfte.