28.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO ist lediglich dann zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen sind


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Feststellungsbegehren, Dauerfolgen
Gesetze:

§ 228 ZPO

In seinem Beschluss vom 05.07.2006 zur GZ 7 Ob 149/06x hat sich der OGH mit dem Feststellungsbegehren befasst:

OGH: Es entspricht stRsp, dass das Vorliegen von Dauerfolgen die Möglichkeiten impliziert, dass das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und daher ein Feststellungsbegehren rechtfertigt. Ob Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des OGH zu diesem Themenkreis wäre ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO lediglich zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen wären.