10.12.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ein Arbeitsverhältnis unter Ehegatten muss durch den ausdrücklichen Willen zum Abschluss eines solchen begründet werden, andernfalls ist auf die familiäre Beistandspflicht zu schließen


Schlagworte: Arbeitsrecht, Beistandspflicht, Arbeitsvertrag, Dienstleistung
Gesetze:

§ 1151 ABGB, § 98 ABGB, § 90 Abs 2 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 06.10.2005 zur GZ 8 ObA 44/05m hatte sich der OGH mit einem Dienstvertrag zwischen Ehegatten auseinanderzusetzen:

Das Klagebegehren richtete sich auf ausstehende Ansprüche des Klägers für seine Tätigkeit im Familienunternehmen der Beklagten und Ehegattin des Klägers. Von der Beklagten wurde das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bestritten, jedoch wurde von den Vorinstanzen ein solches bejaht, weil die wesentlichen Merkmale dafür überwiegen würden und damit über die Mitwirkung in Erfüllung der familiären Beistands- und Mitwirkungspflichten hinausgingen.

Der OGH führte dazu aus: Ein Arbeitsvertrag kommt im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Familienangehörigen nur unter der Bedingung zustande, dass ein ausdrücklicher Wille der Beteiligten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages vorliegt. In diesem Fall genügt schon ein Überwiegen der typischen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses, allein die Anmeldung zur Sozialversicherung reicht als Indiz dafür aber noch nicht aus. Der Ehegatte ist auch im Rahmen der familiären Beistandspflicht zur Mithilfe verpflichtet, ohne dass ein besonderes Rechtsverhältnis begründet werden müsste. Dafür erhält er einen angemessenen Anspruch auf Abgeltung, der sich jedoch an den wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert. Im Gegensatz dazu erhält der Arbeitnehmer ein vom wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes unabhängigen Entgeltanspruch.