28.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen


Schlagworte: Kostenrecht, außerprozessuale Anwaltskosten, Nebenforderung
Gesetze:

§ 1333 Abs 3 ABGB, § 23 RATG, § 54 ZPO

In seinem Beschluss vom 11.07.2006 zur GZ 1 Ob 69/06p hat sich der OGH mit der Frage befasst, inwieweit außerprozessuale Anwaltskosten nach dem Wirksamwerden des § 1333 Abs 3 ABGB durch das ZinsRÄG als Nebenforderungen im Sinne des § 54 ZPO geltend gemacht werden können:

OGH: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung ist daher keine selbstständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen worden. Solange solche Kosten in Akzessorietät stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht.