28.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Unter einem "rechtskräftig" begründeten Pfandrecht an einer Liegenschaft iSd § 135 EO ist ein zwangsweise begründetes Pfandrecht (§ 87 EO) oder aber ein vollstreckbar gewordenes vertragsmäßiges Pfandrecht (§ 89 EO) zu verstehen


Schlagworte: Exekutionsrecht, rechtskräftig begründetes Pfandrecht
Gesetze:

§ 135 EO, § 87 EO, § 89 EO

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 61/06a hat sich der OGH mit der Auslegung des Begriffs "rechtskräftig" in § 135 EO befasst:

OGH: § 135 EO statuiert zum einen, dass es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht bedarf, wenn für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, und legt zum anderen fest, dass auf Antrag die Exekution im Rang des Pfandrechts zu bewilligen ist, wenn der betreibende Gläubiger die Identität der Forderung nachweist.

Unter einem "rechtskräftig" begründeten Pfandrecht an einerLiegenschaft ist ein zwangsweise begründetes Pfandrecht (§ 87 EO) oder aber ein vollstreckbar gewordenes vertragsmäßiges Pfandrecht (§ 89 EO) zu verstehen.