06.10.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der Fall der notwendigen Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG liegt auch dann vor, wenn an der als Grundlage für den Amtshaftungsanspruch herangezogenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der nunmehr jenem Gericht angehört, das zur Entscheidung im Amtshaftungsverfahren berufen ist


Schlagworte: Amtshaftung, Delegierung
Gesetze:

§ 9 Abs 4 AHG

In seinem Beschluss vom 07.08.2006 zur GZ 1 Nc 73/06k hat sich der OGH mit der Delegierung befasst:

OGH: Den Fällen notwendiger Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG liegt die Erwägung zu Grunde, dass Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Dies gilt auch dann, wenn an der als Grundlage für den Amtshaftungsanspruch herangezogenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der nunmehr jenem Gericht angehört, das zur Entscheidung im Amtshaftungsverfahren berufen ist.