06.10.2006 Verfahrensrecht

OGH: Nachträglich ermittelt (§ 138 Abs KO) ist ein Vermögen dann, wenn seine Existenz vor der Schlussverteilung bzw während des Konkursverfahrens unbekannt war, wobei es unerheblich ist, warum die Ermittlung verspätet erfolgt ist


Schlagworte: Konkursrecht, Arbeitsrecht, Aufhebung des Konkurses, nachträglich ermitteltes Vermögen
Gesetze:

§ 138 KO, § 196 KO

In seinem Erkenntnis vom 12.07.2006 zur GZ 9 ObA 9/06y hat sich der OGH mit dem nachträglich ermittelten Vermögen iSd § 138 Abs 2 KO befasst:

Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 31.07.2003, *****, der Konkurs eröffnet. Ab 15.09.2003 war die Klägerin beim Beklagten beschäftigt. Per 30.03.2004 wurde das Arbeitsverhältnis durch begründete Entlassung der Klägerin beendet. Mit Beschluss vom 14.04.2004 wurde der Konkurs über das Vermögen der Klägerin gemäß § 196 KO aufgehoben. Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage restliche Nachtzuschläge, Entgeltfortzahlungsdifferenz, Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung.

Dazu der OGH: Wenn nach der Schlussverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören, so sind sie auf Grund des Schlussverteilungsentwurfs vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen (§ 138 Abs 1 und 2 KO). Dies gilt auch im Fall der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO. Nachträglich ermittelt ist ein Vermögen dann, wenn seine Existenz vor der Schlussverteilung bzw während des Konkursverfahrens unbekannt war, wobei es unerheblich ist, warum die Ermittlung verspätet erfolgt ist. Entgegen der Annahme des Revisionswerbers kommt es bei den zur "Sollmasse" gehörigen, jedoch erst nachträglich ermittelten Vermögensstücken iSd § 138 Abs 2 KO zu keiner Fortdauer des Konkursbeschlags.