06.10.2006 Verfahrensrecht

OGH: Für die neuerliche Konkursverstrickung von nachträglich hervorgekommenen dem Konkurs unterliegenden Vermögen bedarf es eines konstitutiven Beschlusses, der auch kundzumachen ist


Schlagworte: Konkursrecht, Schuldenregulierungsverfahren, nachträglich ermitteltes Vermögen, Beschluss, Kundmachung
Gesetze:

§ 138 KO, § 80 Abs 1 KO

In seinem Beschluss vom 03.08.2006 zur GZ 8 Ob 80/06g hat sich der OGH mit der Frage befasst, inwieweit für die neuerliche "Konkursverstrickung" ein konstitutiver Beschluss erforderlich und dieser auch kundzumachen ist:

Nachdem das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben wurde, teilte der Masseverwalter dem Erstgericht mit, dass nachträglich Massevermögen, und zwar Versicherungsansprüche betreffend die Betriebspensionsansprüche des Schuldners und ein daraus resultierender Rückkaufswert hervorgekommen seien. Er beabsichtige in Anwendung des § 138 KO diesen nachträglich hervorgekommenen Vermögenswert zu verwerten und zur Verteilung zu bringen.

Dazu der OGH: Fraglich ist, ob der Beschluss hinsichtlich der Einbeziehung eines bestimmten Vermögensbestandteiles auch entsprechend kundzumachen ist. Eine ausdrückliche Regelung dazu findet sich in § 138 KO nicht. Der Masseverwalter wird mit der Beschlussfassung wieder zur Amtsausübung einberufen. Für die Bestellung des Masseverwalters ist aber in § 80 Abs 1 KO ausdrücklich die öffentliche Kundmachung vorgesehen. Dies hat auch hier - schon wegen der Wirkung gegenüber Dritten - zu erfolgen.