09.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Unter dem Begriff der "einen" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG ist nicht ausschließlich eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch mehrere ausgeübte - sehr ähnliche - Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden


Schlagworte: Sozialrecht, Invaliditätspension, Tätigkeit
Gesetze:

§ 255 Abs 4 ASVG

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 10 ObS 143/06m hat sich der OGH mit der Invaliditätspension befasst:

OGH: Nach stRsp des erkennenden Senates ist unter dem Begriff der "einen" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG nicht ausschließlich eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch mehrere ausgeübte - sehr ähnliche - Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die wesentlichen Tätigkeitselemente (der Kernbereich) der verrichteten Tätigkeiten übereinstimmen.