06.10.2006 Verfahrensrecht

OGH: Eine grundsätzliche Verpflichtung des vertretenden Rechtsanwalts, auch ohne konkrete Verdachtsmomente betreffend Zahlungsunfähigkeit vor jeder Exekutionsführung in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht zu nehmen, besteht nicht


Schlagworte: Konkursrecht, Konkursanfechtung, Zahlungsunfähigkeit, Sorgfaltspflicht, Exekution
Gesetze:

§ 31 Abs 1 Z 2 1 Fall KO

In seinem Beschluss vom 11.08.2006 zur GZ 9 Ob 61/06w hat sich der OGH mit der Nachforschungspflicht betreffend Zahlungsfähigkeit bei Exekutionen befasst:

OGH: Von einer grundsätzlichen Verpflichtung des vertretenden Rechtsanwalts, auch ohne konkrete Verdachtsmomente vor jeder Exekutionsführung in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht zu nehmen, kann keine Rede sein. Dies würde eine deutliche Überspannung der Sorgfaltspflicht des Gläubigers darstellen, zumal selbst (bekannte) Exekutionsmaßnahmen gegen den Schuldner zwar als gewichtiges Indiz für ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gelten, für sich allein, ohne Hinzutreten weiterer Indizien, aber nicht generell zu weiteren Nachforschungen verpflichten, geschweige denn die Annahme der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen können.