13.10.2006 Verfahrensrecht

OGH: Selbst wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt werden sollte, bildet dies keinen Ablehnungsgrund iSd § 19 JN


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Ablehnungsgrund, Rechtsansicht, Verfahrensverstöße
Gesetze:

§ 19 JN

In seinem Beschluss vom 11.08.2006 zur GZ 9 Ob 85/06z hat sich der OGH mit der Ablehnung von Richtern befasst:

OGH: Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet einen Ablehnungsgrund iSd § 19 JN; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt werden sollte. Selbst Verfahrensverstöße können im Allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, sofern sie nicht so schwerwiegend sind, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen.