13.10.2006 Verfahrensrecht

EuGH: Die Prüfung der angeblichen Verletzung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen durch die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen


Schlagworte: Verwaltungsverfahren, Wettbewerbsrecht, angemessene Verfahrensdauer
Gesetze:

EGV, Art 81 EGV, Art 82 EGV

In seinem Urteil vom 21.09.2006 zur GZ C-113/04P hat sich der EuGH mit der Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer befasst:

EuGH: Die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.

Bei der Prüfung des Verwaltungsverfahrens sind zwei aufeinanderfolgende Abschnitte zu unterscheiden, von denen jeder einer eigenen inneren Logik folgt. Der erste Abschnitt, der sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, beginnt dann, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch den Gemeinschaftsgesetzgeber verliehenen Befugnisse Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben; er soll es ihr ermöglichen, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen. Der zweite Abschnitt erstreckt sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung. Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern. Die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen.