20.10.2006 Verfahrensrecht

OGH: Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren von Anfang an auf eine titellose Benutzung so liegt keine Rechtsstreitigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Revision, titellose Benutzung
Gesetze:

§ 502 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 10.08.2006 zur GZ 2 Ob 145/06x hat sich der OGH mit der Revisionszulässigkeit befasst:

Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines Räumungsprozesses, in dem die Wiederaufnahmsbeklagte und dortige Klägerin nach Widerruf eines Prekariums die titellose Benutzung der zu räumenden Wohnung behauptete.

Dazu der OGH: Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die in den Absätzen 2 und 3 leg cit normierten, wertmäßigen Beschränkungen der Revisionszulässigkeit nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Stützt der Kläger aber - wie hier im Vorprozess - sein Räumungsbegehren von Anfang an auf eine titellose Benutzung nach Widerruf eines Prekariums, so liegt keine Rechtsstreitigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor. Maßgeblich ist hier daher die den OGH bindende berufungsgerichtliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes.