20.10.2006 Verfahrensrecht

OGH: Soweit eindeutig ist, dass das Gericht das unterbrochene Verfahren wiederaufnehmen will, erübrigt sich ein diesbezüglicher förmlicher Bescheid


Schlagworte: Zivilprozessrecht, Verfahrensunterbrechung, Rechtsmittel, Entscheidungswille
Gesetze:

§ 163 Abs 2 ZPO

In seinem Beschluss vom 11.08.2006 zur GZ 9 ObA 70/06v hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein gegen die Verfahrensunterbrechung erhobenes Rechtsmittel als Antrag auf Verfahrensfortsetzung gewertet werden kann:

Der Kläger erhob gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit welchem die Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen wurde, das Verfahren unterbrochen und ausgesprochen wurde, dass dieses nur über Parteienantrag fortgesetzt werde, einen Rekurs, mit welchem er diese Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach anfochte, sich jedoch im Rekursantrag samt den dazugehörigen Ausführungen lediglich mit der Zulässigkeit der Klageänderung auseinandersetzte, während es an Ausführungen zur Verfahrensunterbrechung mangelte.

Der OGH führte dazu aus: Die Auslegung, inwieweit durch eine Erklärung eine Entscheidung angefochten wird, hat auf den Einzelfall bezogen zu erfolgen. Nachdem während der Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen unwirksam und daher als unzulässig durch das Gericht zurückzuweisen sind, sofern sich das Rechtsmittel nicht gegen die Unterbrechung richtet, müssen in dem erhobenen Rechtsmittel entsprechende Ausführungen enthalten sein, die sich gegen die Unterbrechung richten. Zwar muss weder der Fortsetzungsantrag als solcher ausdrücklich bezeichnet werden, noch ist ein förmlicher Beschluss des Gerichtes über die Fortsetzung des Verfahrens notwendig, aber es muss der Entscheidungswille des Gerichtes eindeutig und zweifelsfrei vorliegen.