26.10.2006 Verfahrensrecht

OGH: Erwägungen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, begründen keine Aktenwidrigkeit


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Aktenwidrigkeit, Beweiswürdigung
Gesetze:

§ 503 Z 3 ZPO

In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 72/06h hat sich der OGH mit der Aktenwidrigkeit befasst:

OGH: Nach stRsp ist eine Aktenwidrigkeit nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Erwägungen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen hingegen in das Gebiet der Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, selbst wenn diese unrichtig sein sollten.