26.10.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Rechtsmittelfrist wird bei einem durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer während der offenen Frist vorgenommenen Wechsel in der Person des Verfahrenshilfevertreters mit dem Tag der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses (und der anzufechtenden Entscheidung) an den neuen Verfahrenshelfer in Gang gesetzt


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Wechsel des Verfahrenshilfevertreters, Rechtsmittelfrist
Gesetze:

§§ 63 ff ZPO

In seinem Beschluss vom 17.08.2006 zur GZ 10 Ob 54/06y hat sich der OGH mit der Verfahrenshilfe befasst:

OGH: Nach stRsp des OGH wird die Rechtsmittelfrist bei einem durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer während der offenen Frist vorgenommenen Wechsel in der Person des Verfahrenshilfevertreters mit dem Tag der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses (und der anzufechtenden Entscheidung) an den neuen Verfahrenshelfer in Gang gesetzt. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass dem neuen Verfahrenshelfer die volle Rechtsmittelfrist für die Informationsaufnahme und die Ausarbeitung des Rechtsmittels zur Verfügung steht.