16.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine allgemeine Pflicht des Dienstgebers über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter weitgehende Erkundigungen einzuziehen, besteht nicht


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Arbeitsverhältnis
Gesetze:

§ 2 BEinstG, § 8 BEinstG, § 8a BEinstG

In seinem Erkenntnis vom 19.06.2006 zur GZ 8 ObA 48/06a hat sich der OGH mit dem Behinderteneinstellungsrecht befasst:

OGH: Eine allgemeine Pflicht des Dienstgebers über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter weitgehende Erkundigungen einzuziehen, besteht nicht. Allerdings besteht eine Pflicht des Dienstnehmers, die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem Dienstgeber mitzuteilen, weil es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbar Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses hat.