31.10.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist tritt auch dann ein, wenn die Beigebung eines Rechtanwaltes als Verfahrenshelfer bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist beantragt worden ist


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Rekurs, Verfahrenhilfeanträge, unerledigt
Gesetze:

§ 464 Abs 3 ZPO iVm § 521 Abs 3 ZPO

In seinem Beschluss vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 137/06b hatte sich der OGH mit der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist durch Verfahrenshilfeanträge auseinanderzusetzen:

Im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens erhob der Verpflichtete gegen die in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse Rekurse jeweils verbunden mit Verfahrenshilfeanträgen sowie Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die zum Teil als verspätet zurückgewiesen, zum Teil wegen fehlender Verbesserung abgewiesen wurden und zum Teil unerledigt blieben. Der Kläger setzte sich mit seinen Anträgen im Grunde gegen den Beschluss der ersten Instanz zur Wehr, mit welchem die Festsetzung des geringsten Gebots mit zwei Dritteln des Schätzwerts bestimmt wurde. Der ursprünglich dagegen erhobene Rekurs wurde vom Rekursgericht - nach der mittlerweile erfolgten Bewilligung der Verfahrenshilfe - als verspätet zurückgewiesen, weil der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nach Ablauf der Rekursfrist, die durch die Zustellung der Entscheidung an die Partei zu laufen begonnen habe, erfolgt sei und die Rechtsmittelfrist daher nicht neu zu laufen begonnen habe.

Der OGH führte dazu aus: Durch das Rekursgericht wurde - aufgrund der Vielzahl der in diesem Verfahren eingebrachten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - übersehen, dass einige schon vor der Einbringung des gegenständlich zurückgewiesenen Rekurses gestellte Verfahrenshilfeanträge unerledigt geblieben sind. In diesem Zusammenhang ist auf das Schutzbedürfnis der Partei zu verweisen, die für die Einbringung eines Rechtsmittels die Unterschrift eines Anwalts benötigt. Wenn daher die Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge noch offen ist, kann die Rekursfrist nicht zu laufen beginnen und ein Rekurs daher auch nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden.