09.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Sicherungsmittel in § 382 EO sind nur demonstrativ aufgezählt und richten sich nur nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu erreichenden Zwecks


Schlagworte: Exekutionsrecht, Sicherungsmittel
Gesetze:

§§ 382 ff EO

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 127/06g hat sich der OGH mit den Sicherungsmittel des § 382 EO befasst:

OGH: Die Sicherungsmittel im § 382 EO sind nur demonstrativ aufgezählt und richten sich nur nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu erreichenden Zwecks. Das mit einstweiliger Verfügung erlassene Unterlassungsgebot ist ein Exekutionstitel, der nach den §§ 353 bis 358 EO exekutiv durchzusetzen ist.

Es entspricht der neueren Rsp, dass Beschlüsse über Sicherungsanträge im Provisorialverfahren nach der EO der materiellen Rechtskraft fähig sind.