09.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde kann grundsätzlich einen Aufschiebungsgrund für das Exekutionsverfahren darstellen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Aufschiebungsgrund, drohender Nachteil
Gesetze:

§§ 39 ff EO, § 85 Abs 3 VfGG

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 152/06h hat sich der OGH mit der Aufschiebung im Exekutionsverfahren befasst:

OGH: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde kann grundsätzlich einen Aufschiebungsgrund für das Exekutionsverfahren darstellen. Jede Exekutionsaufschiebung hat jedoch zwingend zu unterbleiben, wenn die Fortführung der Exekution nicht mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden ist (§ 44 Abs 1 EO). Den drohenden Nachteil hat der Aufschiebungswerber konkret zu behaupten und zu bescheinigen.