09.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Das mangelhafte Rechtsmittel ist ohne Gewährung einer Frist gemäß § 85 Abs 2 ZPO zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber trotz wiederholt erteilter Rechtsbelehrung die Formvorschrift absichtlich verletzt


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Rechtsmissbrauch
Gesetze:

ZPO

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 1 Ob 176/06y hat sich der OGH mit der Verletzung prozessualer Formvorschriften befasst:

OGH: Nach stRsp ist das mangelhafte Rechtsmittel ohne Gewährung einer Frist gemäß § 85 Abs 2 ZPO zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber trotz wiederholt erteilter Rechtsbelehrung die Formvorschrift absichtlich verletzt.