16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: § 187 EO regelt zwingend die Voraussetzungen der Rekurslegitimation; das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag


Schlagworte: Exekutionsrecht, Rekurslegitimation, Zuschlag
Gesetze:

§ 187 EO, § 183 Abs 1 EO

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 162/06d hat sich der OGH mit der Rekurslegitimation iSd § 187 EO befasst:

OGH: Aus den materiellen Rechtsfolgen einer nur bedingten Zuschlagserteilung (§ 183 Abs 1 letzter Satz EO) mit dem nur aufschiebend bedingten Eigentum des Erstehers ergeben sich für eine Durchbrechung der gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung des § 187 EO keine Anhaltspunkte.