16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: § 49 AußStrG erlaubt generell nur neue Tatsachen und Beweismittel; neue Sachanträge und Einwände bleiben ausgeschlossen


Schlagworte: Verfahrensrecht, Außerstreitrecht, Neuerungsverbot
Gesetze:

§ 49 AußStrG

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 200/06t hat sich der OGH mit dem Neuerungsverbot im Außerstreitverfahren befasst:

OGH: § 49 AußStrG erlaubt generell nur neue Tatsachen und Beweismittel. Neue Sachanträge und Einwände bleiben ausgeschlossen.