16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Da der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln zu beweisen hat, muss der Verpflichtete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwider gehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erwirken


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekutionsaufschiebung, Impugnationsklage
Gesetze:

§ 36 EO, § 44 EO

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 151/06m hat sich der OGH mit der Exekutionsaufschiebung befasst:

OGH: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrags ist im Allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. Da der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln zu beweisen hat, muss der Verpflichtete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwider gehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erwirken. Bei der Entscheidung über die Exekutionsaufschiebung sind namentlich auch die berechtigten Interessen der betreibenden Partei an einer Weiterführung der Exekution zu berücksichtigen.