16.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres steht dem Dienstnehmer für dieses neue Arbeitsjahr für die Zuschussgewährung nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit ein neues Kontingent von maximal 42 Kalendertagen zur Verfügung


Schlagworte: Sozialrecht, Krankheit, Zuschuss nach Entgeltfortzahlung
Gesetze:

§ 53b ASVG

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 10 ObS 108/06i hat sich der OGH mit der Auslegung des § 53b ASVG und insbesondere mit der Frage befasst, ob durch eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers der höchstmögliche Zuschuss für 42 Tage pro Arbeitsjahr ausgeschöpft werden kann:

OGH: Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres steht dem Dienstnehmer für dieses neue Arbeitsjahr für die Zuschussgewährung nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit ein neues Kontingent von maximal 42 Kalendertagen zur Verfügung.