16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Verfahrensgesetze sehen eine beschränkte Haftung für die Forderungen auf Ersatz der Prozesskosten nicht vor, sodass der Kostenersatzanspruch auch dann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Sachhaftung entsteht, wenn die kostenersatzpflichtige Partei in der Hauptsache nur mit einem bestimmten Vermögen haftet


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Exekutionsrecht, Kosten, Sachhaftung
Gesetze:

§ 41 ZPO, § 74 EO

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 183/06t hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob beim Kostenersatzanspruch eine Einschränkung auf die Sachhaftung besteht, wenn die ersatzpflichtige Partei in der Hauptsache nur mit einem bestimmten Vermögen haftet:

OGH: Die Verfahrensgesetze sehen eine beschränkte Haftung für die Forderungen auf Ersatz der Prozesskosten nicht vor, sodass der Kostenersatzanspruch auch dann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Sachhaftung entsteht, wenn die kostenersatzpflichtige Partei in der Hauptsache nur mit einem bestimmten Vermögen haftet. Trifft den Schuldner nur eine reine Sachhaftung, ist die Frage der Haftungsbeschränkung auch für Kostenforderungen zwar in der Lehre und der Rsp wohl weiterhin strittig, im Exekutionsverfahren aber nicht entscheidungswesentlich, weil sie hier allein nach dem Wortlaut des Exekutionstitels zu beurteilen ist. Wenn schon im Exekutionstitel keine Haftungsbeschränkung enthalten ist, gibt es auch keinen Grund für die Annahme einer solchen Beschränkung im Exekutionsverfahren. Nur ein einschränkender Zusatz im Titel kann zu einer Beschränkung der Haftung führen.