16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagte bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Parteibezeichnung, Personenwechsel
Gesetze:

§ 235 Abs 5 ZPO

In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 8 Ob 138/05k hat sich der OGH mit der Berichtigung der Parteibezeichnung befasst:

OGH: Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Die Änderung der Parteienbezeichnung darf aber nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagten bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird. Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagte bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden. Dies kann etwa auch dadurch erfolgen, dass auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis Bezug genommen wird, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen muss, wen die Klage betrifft.